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Einreise und Aufenthalt

Dank dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit werden Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten Einreise und Aufenthalt stark erleichtert.

Für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA Mitgliedstaaten* gilt: Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Diese können Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Umzug und vor Stellenantritt beantragen. Dazu brauchen Sie eine gültige Identitätskarte und einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung.

Für Bürgerinnen und Bürger der EU-2 (Rumänien und Bulgarien) wendet die Schweiz spezielle Regelungen und Übergangsfristen an.

Detaillierte Informationen über Einreise und Aufenthalt in der Schweiz finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration.

* ausser Rumänien und Bulgarien

ACHTUNG: Staatsangehörige der EU-8

Der Bundesrat entschied am 18. April 2012, von der im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Zahl der an Staatsangehörige der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) erteilten Aufenthaltsbewilligungen B zu kontingentieren.

Diese Massnahme wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten und für ein Jahr gelten. Davon betroffen sind Personen aus EU-8-Staaten, die über einen Arbeitsvertrag in der Schweiz mit überjähriger oder unbefristeter Dauer verfügen oder sich als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen.

Ein Rundschreiben informiert über diese Massnahmen:
Rundschreiben vom 23. April 2012